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   VG München, 21.12.2016 - M 23 K 16.1118   

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VG München, 21.12.2016 - M 23 K 16.1118 (https://dejure.org/2016,65659)
VG München, Entscheidung vom 21.12.2016 - M 23 K 16.1118 (https://dejure.org/2016,65659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Bussard

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG München, 16.11.2016 - M 23 K 16.1119

    Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf tierschutzrechtliche Anordnung

    Auszug aus VG München, 21.12.2016 - M 23 K 16.1118
    Die in diesem Rahmen ergangenen Duldungsanordnungen gegen den Kläger und die Grundstückseigentümerin waren Gegenstand der Verfahren M 18 K 14.2175, fortgesetzt als Verfahren M 23 K 16.1119, und M 18 K 14.2111, fortgesetzt als Verfahren M 23 K 16.1122, die mittlerweile erstinstanzlich abgeschlossen sind.

    Der Bescheid war Gegenstand des mittlerweile abgeschlossenen Verfahrens M 18 K 14.2027, fortgesetzt als Verfahren M 23 K 16.1120.

  • VGH Bayern, 13.05.2014 - 9 CS 14.1027

    Tötung eines Mäusebussards; Sofortvollzug

    Auszug aus VG München, 21.12.2016 - M 23 K 16.1118
    Auf Beschwerde des Klägerbevollmächtigten änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (9 CS 14.1027) am 13. Mai 2014 den Beschluss.
  • VGH Bayern, 26.06.2019 - 23 ZB 18.1246

    Euthanasierung eines Mäusebussards

    Dieses Interesse besteht hier dagegen nicht (mehr), denn die Überprüfung der dem hiesigen Fall zu Grunde liegenden Tötungsanordnung (Bescheid vom 6.5.2014) war möglich und ist erfolgt (vgl. VG München, U.v. 21.12.2016 - M 23 K 16.1118 und BayVGH, B.v. 9.8.2017 - 9 ZB 17.766), worauf das Verwaltungsgericht auch hingewiesen hat (UA Seite 7, 1etzter Absatz).

    Denn unabhängig davon, dass durch die oben angeführten Gerichtsentscheidungen (VG München, U.v. 21.12.2016 - M 23 K 16.1118 - juris Rn. 34 ff. und BayVGH, B.v. 9.8.2017 - 9 ZB 17.766 - juris Rn. 9 ff.) geklärt ist, dass der Auffassung der beamteten Tierärztin zu folgen ist, hat dieser Umstand mit dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens gar nichts zu tun.

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